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    56. 1. Zum Umfang und Inhalt der Fürforgepflicht des Staates und der öffentlichen Körperschaften gegenüber ihren Beamten. 2. Ist der Beamte verpflichtet, bei Fürsorgepflichtverletzungen, die ihm gegenüber begangen werden, seine Belange durch Beschwerde zu wahren? Mutz er sich hierbei ein Verschulden derjenigen Personen entgegenhalten lassen, deren er sich zur Wahrnehmung seiner Rechte bedient? | NobleID